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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20.VB-1 (https://dejure.org/2021,5418)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.2021 - VerfGH 87/20.VB-1 (https://dejure.org/2021,5418)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1 (https://dejure.org/2021,5418)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts in einem umgangsrechtlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).

    (1) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8m. w. N.).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerfG, 23.08.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beschleunigungsrüge und

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9).
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich zwar auch für das familiengerichtliche Verfahren ein Anspruch auf schleunige Bearbeitung von Sachen, in denen es um die Umgangsrechtsregelungen von Eltern mit ihren Kindern geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96, juris, Rn. 34 m. w. N.), das einfachrechtlich durch das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG ausgestaltet ist (vgl. Heilmann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 155 Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvR 2621/18

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine überlange Verfahrensführung vor dem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Rechts einschließlich des Prozessrechts grundsätzlich den Fachgerichten obliegt und Anlass für ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs erst dann besteht, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darlegt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2020 - VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, vom 29. Oktober 2020 - VerfGH 131/20.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 51/19.VB-2, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.07.2020 - VerfGH 70/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Rechts einschließlich des Prozessrechts grundsätzlich den Fachgerichten obliegt und Anlass für ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs erst dann besteht, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darlegt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2020 - VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, vom 29. Oktober 2020 - VerfGH 131/20.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 51/19.VB-2, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 51/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Rechts einschließlich des Prozessrechts grundsätzlich den Fachgerichten obliegt und Anlass für ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs erst dann besteht, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darlegt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2020 - VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, vom 29. Oktober 2020 - VerfGH 131/20.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 51/19.VB-2, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 1/20

    Verfassungsbeschwerde wegen Regelung des Umgangsrechts

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20
    (1) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem

    Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich, wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20 und Beschluss vom 18. Oktober 2022 -VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 50).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.10.2022 - VerfGH 97/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtswegverweisung eines Antrags auf Aussetzung

    aa) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20).

    bb) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 96/21

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit

    Ein solches Interesse kann beispielsweise dann bestehen, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 39, vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20).
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